Sehr geehrte Mandanten!

Bitte beachten Sie, dass es ab 1. Oktober 2021 bei der Beendigung von Dienstverhältnissen mit Arbeitern zu geänderten Kündigungsfristen und –terminen kommt. Erstmals finden auch bei Arbeitern in diesem Bereich jene Regelungen des Angestelltengesetzes Anwendung.

Dienstgeber müssen ab diesem Zeitpunkt folgende Kündigungsfristen einhalten:

Bis zum vollendeten 2. Dienstjahr 6 Wochen Kündigungsfrist
Nach dem vollendeten 2. Dienstjahr 2 Monate Kündigungsfrist
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 3 Monate Kündigungsfrist
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 4 Monate Kündigungsfrist
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 5 Monate Kündigungsfrist

 

Kündigungstermin gemäß dem Angestelltengesetz ist für die Arbeitgeberseite jeweils per Quartalsende.

Diese Fristen betreffen den Dienstgeber, jedoch nicht den Arbeiter. Arbeiter haben gesetzlich nur eine Kündigungsfrist von einem Monat (zum Monatsletzten) einzuhalten. Abänderung betreffend der Kündigungsfrist auf Arbeitnehmerseite sind möglich, jedoch ist mindestens diese einmonatige Frist einzuhalten. Eine Verlängerung ist auf maximal sechs Monate möglich, wobei höchstens jene Dauer angesetzt werden darf, die für den  Arbeitgeber auch zutreffen.

Anzuwenden ist die Verlängerung der Kündigungsfristen  für Beendigungen von Dienstverhältnissen mit Arbeitern nach dem 30. September 2021.

Ausnahmen dieser Regelung gibt es in bestimmten Branchen, wie etwa jenen mit Saisonarbeit – hierbei sind ggf. andere Fristen und Termine zu beachten. Genaueres dazu ist in dem jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag festgelegt.

 

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung!

Ihr Team der FM Steuerberatung & der PROTAX Steuerberatung