Aufgrund der aktuellen medialen Berichterstattung möchten wir nochmal deutlich auf folgendes hinweisen:

Wie bereits medial berichtet (bspw. ZIB 2 am 14.07.2025) hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis vom 24.06.2025 (G 170/2024, G 37-38/2025) entschieden, dass eine Bestimmung des Konsumentenschutzgesetzes (§ 6 Abs. 2 Z 4 KSchG) zur Ungültigkeit von Wertsicherungsklauseln nicht verfassungswidrig ist. Diese Entscheidung bestätigt frühere Urteile des Obersten Gerichtshofes (OGH) aus dem Jahr 2023.

Die Kernaussagen des Urteils sind:

  • Unwirksamkeit bei mangelnder Aushandlung in den ersten zwei Monaten: Wertsicherungsklauseln in Verträgen sind unwirksam, wenn sie nicht individuell zwischen Vermieter und Mieter ausgehandelt wurden. Diese Regelung betrifft Leistungen, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen sind und gilt auch für Dauerschuldverhältnisse wie Mietverträge.
  • Gesamte Unwirksamkeit: Wird eine Mietzinsanpassung nicht individuell vereinbart, ist die Wertsicherungsklausel nach der Rechtsprechung des OGH nicht nur für die ersten beiden Monate nach Vertragsabschluss, sondern zur Gänze unwirksam. Dies bedeutet, dass ein Vermieter die Möglichkeit verliert, den Mietzins an die Inflation anzupassen.
  • Verfassungskonformität: Der VfGH stellte fest, dass § 6 Abs. 2 Z 4 KSchG legitimen Zielen des Verbraucherschutzes dient und verhältnismäßig ist.

Geplante Änderungen der Bundesregierung:

Im aktuellen Regierungsprogramm wird im Kapitel „Inflationsbekämpfung und Wohnen“ (S. 63 ff) die Absicht festgehalten, Rechtssicherheit bezüglich Wertsicherungsvereinbarungen herzustellen und die Wohnkosten insgesamt zu senken.

Dabei ist die Einführung eines neuen Index für Wohnraumvermietung auf Basis des VPI geplant, der mit einem maximalen Deckel von 3 Prozent sowie bei darüber liegenden Inflationsraten mit einer Hälfteregelung für Mieter und Vermieter festgesetzt wird. Zudem wird eine Begrenzung der Verjährungsfristen für Rückforderungsansprüche aufgrund rechtsunwirksamer Wertsicherungsvereinbarungen auf 5 Jahre diskutiert.

Bitte lassen Sie Mietverträge daher stets von Rechtsanwälten prüfen, um hier auf der sicheren Seite zu sein.

Ihr Team der FM Steuerberatung & der PROTAX Steuerberatung