Einige wichtige Neuerungen stehen wieder an, über die wir Sie gerne informieren möchten:
- IFB wird voraussichtlich erhöht:
Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) kann mittels bestimmter getätigter Investitionen die betriebliche Steuerlast gesenkt werden. Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Bisher war es möglich unter bestimmten Voraussetzungen einen IFB in Höhe von 10 % bzw. 15 % (Öko-Investitionsfreibetrag) der getätigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe geltend zu machen. Die Bundesregierung hat nun Anfang September angekündigt den Investitionsfreibetrag auf 20% bzw. 22% im Zeitraum 1. November 2025 bis 31.12.2026 zu erhöhen. Die notwendigen Voraussetzungen sind zu beachten. Möchte man den höheren IFB nutzen, so kann ein Zuwarten bis zum Inkrafttreten dieser Regelung steuerlich Vorteile bringen. Die Gesetzwerdung dieser Änderung bleibt aber noch abzuwarten.
- Gewinnfreibetrag nutzen:
Der durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen (Erträgen) und Betriebsausgaben (Aufwendungen) ermittelte Gewinn ist in der Regel noch nicht der endgültige zu versteuernde Gewinn. Zusätzlich kann nämlich noch ein Gewinnfreibetrag (GFB) von bis zu 15 Prozent des Gewinnes steuermindernd abgezogen werden. Im Einzelnen besteht der Gewinnfreibetrag aus
- dem Grundfreibetrag
maximal für Gewinne bis 33.000 Euro; Grundfreibetrag daher bis 4.950 Euro
Dieser wird ohne Investitionserfordernis berücksichtigt. Der Grundfreibetrag steht – auch bei mehreren Betrieben – nur einmal für Gewinne bis zu insgesamt 33.000 Euro zu. - dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag
bei Gewinnen über 33.000 Euro
Dieser muss durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter gedeckt werden. Der Gewinnfreibetrag steht mit steigenden Gewinnen staffelweise reduziert zu und beträgt ab dem Jahr 2024 für Gewinne bis zu 33.000 Euro: 15 Prozent; die nächsten 145.000 Euro: 13 Prozent; die nächsten 175.000 Euro: 7 Prozent; die nächsten 230.000 Euro: 4,5 Prozent. Für Gewinne über 583.000 Euro steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt nach dieser Staffelung somit 46.400 Euro.
Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:
- Körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Darunter können auch Gebäude fallen. Für angeschaffte Gebäude ist jedoch der Ausschluss von gebrauchten Wirtschaftsgütern zu beachten.
- Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 Einkommensteuergesetz, wenn sie ab der Anschaffung mindestens vier Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis) gewidmet werden.
Wenn Sie möchten, dass wir den Betrag für eine mögliche GFB-Investition 2025 für Sie berechnen, melden Sie sich bitte rechtzeitig bei uns (bis spätestens Mitte November 2025).
- Scheinunternehmen und Scheinrechnungen:
Die Finanz bekommt ein neues Werkzeug an die Hand, um besser gegen Scheinunternehmer oder Scheinrechnungen vorgehen zu können. Bislang bestand das Problem, dass schnelle und wirksame Aktionen gegen Scheinunternehmen schwer möglich waren. Durch die Einführung eines neuen Finanzordnungswidrigkeitstatbestands ist es der Finanzverwaltung nun möglich, gegen Scheinunternehmen oder Aussteller von Scheinrechnungen bzw. Deckungsrechnungen vorzugehen, da schon das Vorbereitungsstadium strafbar wird. Nunmehr wird das vorsätzliche Verfälschen von Belegen, das Herstellen von falschen oder unrichtigen Belegen und das Verwenden derartiger Belege unter Strafe gestellt.
Konkret ist nun das Verfälschen eines bestehenden Belegs nach den neuen Regelungen strafbar. Verfälschen liegt vor, wenn ein existierender Beleg nachträglich unbefugt abgeändert wird, sodass der geänderte Inhalt den Anschein erweckt, vom ursprünglichen Aussteller zu stammen. Beispiel: ein Unternehmen erhält eine Rechnung über 5.000 € für Dienstleistungen. Ein Mitarbeiter ändert den Betrag auf 50.000 € und reicht die geänderte Rechnung ein, um höhere Ausgaben geltend zu machen.
Nun ist aber nicht nur das Verfälschen eines Belegs strafbar, auch das Herstellen eines falschen oder unrichtigen Belegs führt zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen. In diesem Fall wird ein Beleg neu erstellt, wobei der scheinbare und der tatsächliche Aussteller nicht identisch sind (falscher Beleg) oder der Beleg inhaltlich unrichtige Tatsachen widerspiegelt (unrichtiger Beleg). Beispiel: ein Unternehmer erstellt eine gefälschte Quittung für eine angebliche Zahlung an einen Lieferanten, die nie stattgefunden hat, um die Ausgaben zu erhöhen und die Steuerlast zu senken.
Eine dritte strafbare Handlung ist es nun, derartige Belege, also verfälschte, falsche oder unrichtige Belege, zu verwenden. Dabei ist nicht nur das unmittelbare Verwenden strafbar, also das Aufnehmen derartiger Belege in die Bücher, sondern auch die Vermittlung solcher Belege. Beispiel: ein Vermittler übergibt eine gefälschte Rechnung an einen Geschäftspartner, der diese dann in seiner Buchhaltung verwendet, um die Ausgaben zu erhöhen und die Steuerlast zu senken. Selbst wenn die gefälschte Rechnung nicht in die Buchhaltung des Geschäftspartners aufgenommen wird, begeht der Vermittler eine Finanzordnungswidrigkeit.
All diese Handlungen sind strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wurden. Das bedeutet, der Täter muss wissen, dass er durch das Verfälschen oder unrichtige Ausstellen eines Belegs eine Abgabenverkürzung bewirken kann. Die neue Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 € bestraft.
- Erhöhte Prüfungsdichte der Finanzämter und Krankenkassen:
Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen: Das Budgetloch führt leider zu einer erhöhten Prüfungsdichte der Finanzämter und Gebietskrankenkassen. Bitte beachten Sie daher alle Formalerfordernisse, eine korrekte Belegaufbewahrung für 7 Jahre, die Vorschriften für den Vorsteuerabzug bei Ihren Rechnungen, sämtliche Rechnungsmerkmale, gesetzeskonforme Dienstverträge, Arbeitszeitaufzeichnungen und Fahrtenbücher (für ALLE betrieblichen Fahrzeuge), Voraussetzungen für das Vorliegen von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Reverse Charge Leistungen etc. Bei Fragen jeglicher Art stehen wir hier gerne zur Verfügung.
- SVS noch 2025 einzahlen:
Wenn Sie für 2025 mit einer SVS-Nachzahlung rechnen, weil Ihr Gewinn höher ist, als durch die Vorauszahlungen abgedeckt, haben Sie die Möglichkeit, die SVS-Nachzahlung noch 2025 einzuzahlen, um sie bei der Einkommensteuer 2025 gewinnmindernd berücksichtigen zu können. Diese Zahlung an die Sozialversicherung muss auf einer validen Hochrechnung des Ergebnisses 2025 beruhen, um steuerlich anerkannt zu werden. Wenn Sie dabei Hilfe benötigen, kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig, spätestens bis 15.11.2025.
Ihr Team der FM Steuerberatung & der PROTAX Steuerberatung

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