Auf Basis eines aktuellen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs dürfen wir Ihnen folgende Information zukommen lassen:
Ein Geschäftsführer einer GmbH hat als gesetzlicher Vertreter sicherzustellen, dass die von ihm vertretene Gesellschaft alle abgabenrechtlichen Pflichten korrekt erfüllt. Zu diesen Pflichten zählen die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung, die Erfüllung von Offenlegungs-, Wahrheits-, Buchführungs- und Erklärungspflichten im Interesse der Abgabenfestsetzung. Kann die vertretene Gesellschaft eine Abgabe nicht bezahlen, so kann der Geschäftsführer im Rahmen der Vertreterhaftung für diese haftbar gemacht werden, wenn
- eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorliegt,
- diese Pflichtverletzung zu einem Abgabenausfall geführt hat (Kausalität), und
- der Geschäftsführer schuldhaft gehandelt hat (Vorsatz oder Fahrlässigkeit).
Kann diese Vertreterhaftung auch dann noch schlagend werden, wenn die Festsetzung der Abgabe erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers erfolgt?
Der Verwaltungsgerichtshof meint dazu:
Der maßgebliche Zeitraum, für welchen die Vertreterhaftung schlagend werden kann, ist der Zeitraum des Bestehens der Vertreterfunktion. Dieser Zeitraum beginnt mit der Bestellung des Geschäftsführers und endet mit dessen Abberufung.
Erfolgt eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer während seiner Funktionsperiode, so kann der Geschäftsführer unter den oben angeführten Umständen für diese zur Haftung herangezogen werden.
Dies gilt auch für nach dem Ausscheiden eines Geschäftsführers festgesetzte Abgaben, soweit diese jedoch auf seine aktive Funktionsperiode entfallen.
VwGH 2.9.2025, Ro 2022/13/0007
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