Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2026 bleibt gemäß § 810 Abs. 3 ASVG auf dem Niveau des Jahres 2025 und beträgt somit weiterhin € 551,10 monatlich.
Diese Grenze ist daher für 2026 „eingefroren“.
Um im Zuge kollektivvertraglicher Gehalts- und Lohnerhöhungen ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden, wird in der Praxis häufig eine entsprechende Reduktion der Arbeitszeit vorgenommen. Dabei ist jedoch zwingend zu beachten, dass jede Änderung des Arbeitszeitausmaßes gemäß § 19d Abs. 2 AZG der Schriftform bedarf, also einer von beiden Vertragsparteien unterfertigten Vereinbarung (eine mündlich, per E-Mail oder z.B. via WhatsApp erfolgende Absprache wäre daher i.d.R. ebenso wie ein bloßer Dienstzettel zu wenig).
Beachten Sie: Wird die formale Voraussetzung der Schriftlichkeit nicht eingehalten, droht die rechtliche Unwirksamkeit der Arbeitszeitänderung. Dies kann insbesondere im Rahmen von Lohnabgabenprüfungen zu erheblichen finanziellen Konsequenzen führen.
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung!
Ihr Team der FM Steuerberatung & der PROTAX Steuerberatung

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