Sehr geehrte Mandanten,

eine Homeoffice-Vereinbarung bzw. die Erlaubnis für Homeoffice bringt zusätzliche Dokumentations- und Meldepflichten für den Arbeitgeber mit sich, auch wenn kein nicht steuerbares Homeoffice Pauschale gewährt wird:

Die Anzahl der Homeoffice-Tage im Kalenderjahr ist in das Lohnkonto aufzunehmen und auf dem Lohnzettel (L 16) bekannt zu geben.

Dabei sind 3 Voraussetzungen zu beachten:

  1. Nur vereinbarte Homeoffice Tätigkeit: Voraussetzung ist, dass die Homeoffice Tätigkeit auf einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung beruht. Laut den Gesetzesmaterialien kann es sich um eine kollektivvertragliche Regelung, Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung handeln. Laut den Online FAQ des BMF kann aber insbesondere während der COVID-Pandemie auch eine Dienstanweisung als Vereinbarung zu werten sein (Quelle).
  2. Nur Tage mit ausschließlicher Tätigkeit in der Wohnung: Als Homeoffice-Tage zählen nur Arbeitstage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung erbracht wird. Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer teilweise in der Wohnung arbeitet, aber auch teilweise auf Dienstreise ist oder in das Büro des Arbeitgebers fährt, zählen nicht als Homeoffice-Tage.
  3. Nur Tätigkeit in der Wohnung: Als Wohnung zählt nicht nur der Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz des Arbeitnehmers, sondern auch die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten, wenn der Arbeitnehmer dort im Homeoffice tätig wird. Wird die Arbeit in Kaffeehäusern, Bibliotheken, Hotelzimmern oder im öffentlichen Raum erbracht, liegt steuerrechtlich kein Homeoffice-Tag vor.

 

Im ersten Halbjahr 2021 dürfen die Tage geschätzt werden, ab 01.07.2021 müssen Aufzeichnungen vorliegen, die Sie uns auch für die Lohnverrechnung monatlich übermitteln müssen. Auch für das erste Halbjahr benötigen wir bitte die (geschätzten) Tage, damit sie im Lohnkonto korrekt abgebildet werden können.

 

Ihr Team der FM Steuerberatung & der PROTAX Steuerberatung