Zum Jahresanfang dürfen wir in Erinnerung rufen:

 

Gemäß § 19d Abs. 2 AZG bedarf die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit der Schriftform. Eine Änderungsmeldung bei der ÖGK ersetzt die erforderliche schriftliche Vereinbarung nicht. Wenn daher eine lediglich mündliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vorliegt, besteht das Risiko späterer Beanstandungen. Der Arbeitnehmer könnte geltend machen, dass

  • die mündliche Erhöhung der Arbeitszeit unwirksam war und daher Mehrarbeitszuschläge (25 % gemäß § 19d Abs. 3a AZG) nachzuzahlen sind,
  • die mündliche Herabsetzung der Arbeitszeit unwirksam war und daher das Gehalt bzw. der Lohn auf Basis der vorigen Arbeitszeit nachzuzahlen ist.

 

Neben diesen arbeitsrechtlichen Risiken kann es außerdem im Rahmen einer Lohnabgabenprüfung (GPLB) zu Beitragsnachforderungen kommen.

Aus diesen Gründen sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Änderung des Arbeitszeitausmaßes stets schriftlich vereinbart wird.

 

Anbei ein Muster, das Sie bitte ggf. nach Ihren Bedürfnissen anpassen.

 

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung!

 

Ihr Team der FM Steuerberatung & der PROTAX Steuerberatung

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