Sehr geehrte Mandanten,

wir dürfen Sie über folgende Neuerungen informieren:

Arbeitsplatz­pauschale

Der Grundgedanke des neuen Arbeitsplatz­pauschales ist, dass auch bei betrieblichen Einkünften die Nutzung privaten Wohnraums steuerlich berücksichtigt werden soll. Das Arbeitsplatz­pauschale soll also der betrieblichen Komponente wohnraumbezogener Aufwendungen, wie zB Strom, Heizung, Beleuchtung oder AfA, Rechnung tragen. Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches „Arbeitsmittel“ betreffen, sind davon nicht erfasst (insb Computer, Drucker, Kopierer); sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig.

Die Berücksichtigung des Pauschales ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Dem Steuer­pflichtigen erwachsen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung; es muss sich dabei nicht um den Hauptwohnsitz handeln.
  • Dem Steuer­pflichtigen steht zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung. Diese Beurteilung ist auf den jeweiligen Betrieb bezogen.
  • Der Steuer­pflichtige berücksichtigt keine Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG.

Steht das Arbeitsplatz­pauschale dem Grunde nach zu, ist es in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen:

Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die dem Steuer­pflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder Seite 1394 Seite 1395 Seite 1395 betragen diese höchstens 11.000 Euro, soll ein Pauschale in Höhe von 1.200 Euro zustehen.

Als „Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit“ sind solche aus einem aktiven Dienst­verhältnis und aus einer aktiven betrieblichen Tätigkeit ( §§ 21 bis 23 EStG) zu verstehen; Einkünfte aus Vermögens­verwaltung oder einer Pension bleiben somit außer Betracht. Mit dem Arbeitsplatz­pauschale von 1.200 Euro sind sämtliche Aufwendungen in Bezug auf die Wohnung berücksichtigt, sodass daneben keine wohnungsspezifischen Ausgaben absetzbar sind.

Übersteigen die anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Steuer­pflichtigen, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, 11.000 Euro, soll das Pauschale 300 Euro betragen.

Neben diesem Pauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insb Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) gemäß § 16 Abs 1 Z 7a lit a Satz 2 und 3 EStG zusätzlich abzugsfähig. Demensprechend ist für diese Betriebsausgaben die Deckelung von 300 Euro maßgeblich; die Berücksichtigung einer AfA kommt nicht in Betracht. Abweichend von der korrespondierenden Regelung bei den Werbungs­kosten besteht aber das Erfordernis nicht, zumindest 26 Homeoffice-Tage zu leisten. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungs­kosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben.

Das Arbeitsplatz­pauschale ist der Höhe nach jeweils auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen. Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder bei unterjährigem Wegfallen der Voraussetzungen (zB bei Wechsel in einen coworking space oder Begründung eines steuerlichen Arbeitszimmers) kommt es zu einer Aliquotierung.

Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht das Arbeitsplatz­pauschale nur einmal zu; es ist nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der betroffenen Betriebe aufzuteilen.

Ein allfälliger durch die Inanspruchnahme des Arbeitsplatz­pauschales entstehender Verlust ist nach den allgemeinen Regelungen vortragsfähig.

Die Neuregelung soll erstmals bei der Veranlagung 2022 anzuwenden sein.

Steuer­befreiung für Gutscheine

Die Steuer­befreiung für Gutscheine in § 3 Abs 1 Z 17 EStG in Höhe von 8 Euro soll ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten gelten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw geliefert, aber zB in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden. Nicht von der Begünstigung im ersten Teilstrich umfasst sind weiterhin Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Liefer­dienst zubereitet werden (zB von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) sowie Lebensmittel­lieferungen.

Gaststätten sind Gastgewerbebetriebe iSd § 1 Abs 1 Gastgewerbepauschalierungs­verordnung 2013. Die Voraussetzung, dass die Speisen an Ort und Stelle genossen werden können, soll entfallen. Auch Betriebe, die Speisen jeder Art anbieten und zubereiten, aber diese ausschließlich zur Lieferung – und nicht zur Konsumation vor Ort – zubereiten und verkaufen, sollen vom höheren Betrag der Befreiung umfasst sein.

Die geplante Besteuerung von Kryptowährungen

 Der Ministerialentwurf zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 sieht vor, dass Kryptowährungen in die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgenommen werden sollen. Die bisherige Rechtsunsicherheit, die durch fehlende explizite gesetzliche Regelungen zur Besteuerung von Krypto-Assets bedingt war, soll dadurch beseitigt werden.  Wenn Sie mit Kryptowährungen handeln, informieren Sie sich bitte rechtzeitig über die Gesetzwerdung dieses Entwurfes.

 

Ihr Team der FM Steuerberatung & der PROTAX Steuerberatung