Ergänzend zu unserer Info vor wenigen Tagen iZm Ablehnungen von Anträgen auf Energiekostenpauschale bei Unternehmern, die keine regelmäßigen Umsatzsteuererklärungen abgeben, wurde von der FFG nun mitgeteilt:

Unternehmen, deren Umsatz im Kalenderjahr 2022 EUR 35.000 überstiegen hat und welche keine Umsatzsteuervoranmeldung (z. B. auf Grund einer unechten Umsatzsteuerbefreiung) oder bescheidmäßige unterjährige Umsatzsteuerfestsetzung haben, sind nicht förderungsfähig.

Dies ist in der Richtlinie Punkt 8.1. “Unter Umsatz im Sinne dieser Richtlinie ist die Summe aus gemeldeten Umsätzen bzw. allfälligen unterjährigen Festsetzungen für das Kalenderjahr 2022 sowie – falls vorhanden – der sonstigen Leistungen der Zusammenfassenden Meldung…” begründet.

https://www.energiekostenpauschale.at/assets/pdf/Richtlinie_Energiekostenpauschale_Fassung_Juli_2023_v1.0.pdf

Kleinunternehmer dürften nach dem Wortlaut der FFG-Mitteilung von dieser Einschränkung nicht betroffen sein.

Leider ist unsere Kammer hier nicht in den Förderprozess involviert, da die Förderung von den Unternehmern selbst beantragt werden muss. Sollten sich hier weitere Fragen ergeben, wenden Sie sich bitte direkt an die FFG, Kontaktdaten finden Sie unter www.energiekostenpauschale.at.

 

Ihr Team der FM Steuerberatung & der PROTAX Steuerberatung