Die Österreichische Gebietskrankenkasse informiert:

Die auf Grund der COVID-19-Pandemie aufgelaufenen Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 sind bis spätestens 30.06.2021 zu begleichen. So sieht es das vom Gesetzgeber beschlossene “2-Phasen-Modell“ vor.
Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind dann wie gewohnt jeweils bis zum 15. des Folgemonates zu entrichten.
Das Gebot der Stunde ist also, die bestehenden coronabedingten Rückstände bis 30.06.2021 weitgehend abzubauen. Dies erfordert eine rechtzeitige und vorausschauende Planung. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) wird die Betriebe dabei weiter unterstützen.

Zahlungsinformation

Im Hinblick auf den nahenden Zahlungstermin am 30.06.2021 versendet die ÖGK Zahlungsinformationen an die Betriebe. Damit erhalten die Dienstgeberinnen und Dienstgeber einen aktuellen Überblick über die bis dato ausstehenden Beiträge.
Eine tagesaktuelle Kontoinformation kann zu diesem Zweck auch jederzeit über WEBEKU abgerufen werden.

Ratenanträge

Ist die Begleichung der Beitragsrückstände bis zum 30.06.2021 trotz intensiver Bemühungen nicht gänzlich möglich, kann eine Ratenvereinbarung abgeschlossen werden. Dieser gesetzliche Handlungsspielraum steht den Betrieben und der ÖGK zur Verfügung, um den geordneten Abbau der Beitragsrückstände zu erleichtern. Dazu ist jedenfalls eine Kontaktaufnahme mit der ÖGK erforderlich.
Raten werden in einer ersten Phase bis längstens 30.09.2022 gewährt. Voraussetzung ist, dass die bestehenden coronabedingten Liquiditätsprobleme gegenüber der ÖGK glaubhaft gemacht werden.
Alle nicht coronabedingten Rückstände sind aber regelmäßig zu den üblichen Terminen, Fristen und Konditionen zu begleichen.

Elektronischer Antrag ab 01.06.2021

Ein elektronischer Ratenantrag steht den Betrieben im Bedarfsfall ab 01.06.2021 in WEBEKU zur Verfügung. Füllen Sie den Antrag bitte vollständig aus. Das erleichtert eine schnelle Bearbeitung.

“Safety-Car“-Phase

Bei Liquiditätsproblemen besteht die Möglichkeit, individuelle Lösungen zu vereinbaren. Im Sinne der “Safety-Car”-Phase ist bis Ende September 2021 eine Reduktion der ersten Ratenzahlungen bis zu Null Euro möglich.

Kurzarbeit

Raten können nur dann gewährt werden, wenn die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die ÖGK überwiesen werden. Dies gilt auch bei Erstattungen für freigestellte “Risikopatienten“ sowie bei Ersätzen im Rahmen von Absonderungen nach dem Epidemiegesetz 1950. Die ÖGK überprüft den Eingang dieser Zahlungen laufend.

Weitere Informationen

Eine umfangreiche Zusammenfassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen (2-Phasen-Modell), einen Fragen-Antworten-Katalog sowie einen Ratenrechner finden Sie hier:
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