Wie wiederholt in den Medien publiziert, wird die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ab 01.01.2026 im Grundsatz abgeschafft. Es gibt gemäß § 12 Abs. 2 AlVG nur noch vier Ausnahmefälle, in denen arbeitslose Personen weiterhin geringfügig beschäftigt sein dürfen, ohne das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe zu verlieren:
Zeitlich unbegrenzte Ausnahmen gelten für
- bereits mindestens 26 Wochen ausgeübte geringfügige Beschäftigungen vor Arbeitslosigkeit sowie
- Langzeitarbeitslose mit begünstigtem Behindertenstatus oder Behindertenpass.
Auf 26 Wochen begrenzte Ausnahmen gelten für
- Langzeitarbeitslose (ohne die vorstehend angeführten Behinderungsnachweise) und
- bestimmte Langzeiterkrankte.
Details zu den genannten vier Ausnahmen sind im § 12 Abs. 2 AlVG geregelt.
Wichtig: Die Beseitigung der geringfügigen Zuverdienstmöglichkeit (samt den vier Ausnahmefällen) betrifft nicht nur die nach dem 01.01.2026 neu eintretenden geringfügig Beschäftigten, sondern erfasst auch die bereits bestehenden geringfügigen Beschäftigungen. Letztere sind aufgrund einer gesetzlichen Übergangsfrist (einmonatige Toleranzfrist) bis spätestens 31.01.2026 zu beenden, andernfalls riskiert die arbeitslose Person den Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. |
Zwar liegt es prinzipiell in der Eigenverantwortung der arbeitslosen Person, sich um die rechtzeitige Beendigung der geringfügigen Beschäftigung zu kümmern (sei es durch Selbstkündigung oder z.B. durch eine mit dem Betrieb abgesprochene einvernehmliche Auflösung), dennoch empfiehlt es sich aus betrieblicher Sicht, die bereits vor 01.01.2026 eingetretenen geringfügig Beschäftigten zur Vermeidung von „bösen Überraschungen“ aktiv auf die Neuregelung hinzuweisen.
Im Anhang dürfen wir Ihnen zwei Textmuster vorlegen, die Sie im Bedarfsfall verwenden können.
Ihr Team der FM Steuerberatung & der PROTAX Steuerberatung
Information-an-neue-geringfuegig-Beschaeftigte-betreffend-Zuverdienst-waehrend-Arbeitslosigkeit
Information-an-Arbeitslose-mit-bestehender-geringfuegiger-Beschaeftigung-am-01.01.2026
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