Wir möchten Sie über eine Anfragebeantwortung des BMF zum Thema Ersatz privater Ladekosten für das E-Auto an die GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer informieren:

 

Wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Elektro-KFZ ersetzt oder trägt, ist für den Arbeitnehmer darauf keine Einnahme anzusetzen.

ABER:

Das Finanzministerium beabsichtigt laut seiner Anfragebeantwortung, diese Regelungen zu abgabenbegünstigtem Laden NICHT auf wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden. Ihnen steht nur die Abgabenbegünstigung (kein Sachbezug) für die bloße Nutzung des E-KFZ der GmbH zu.

 

Also zusammengefasst:

Nur die Nutzung des e-Autos selbst ist sachbezugs- und einkommensteuerfrei. Der Ersatz für die Ladestation zu Hause und das Aufladen zu Hause ist beim wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf. ein Sachbezug bzw. als Geschäftsführerbezug zu werten und entsprechend abgabenpflichtig.

 

Ihr Team der FM Steuerberatung & der PROTAX Steuerberatung