Das Jahresende naht und mit ihm die leider nicht immer stillste Zeit des Jahres. Deshalb ergänzend zu den bereits übermittelten detaillierten Informationen eine gekürzte (unvollständige) Auswahl einiger Steuertipps zum Jahresende:
1. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen: Grundfreibetrag und investitionsbedingter Freibetrag.
Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) für 2025 jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 33.000,00 (maximaler Freibetrag € 4.950,00).
Übersteigt der Gewinn € 33.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der aber von der Deckung durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb abhängig ist. Dieser beträgt:
für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
Darüber hinaus gibt es keinen Gewinnfreibetrag mehr (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 46.400,00).
Achtung: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren, auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere (bitte fragen Sie hier bei Ihrer Bank nach!).
Wichtig: Anschaffungen, die zur Deckung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden, können für den Investitionsfreibetrag (IFB) nicht mehr berücksichtigt werden.
2. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 (exkl. USt) können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist der Zahlungszeitpunkt maßgeblich.
3. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2025, steht eine Halbjahres-AfA zu.
4. Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
Die AfA beträgt für 2024 – 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „Klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.
5. Investitionsfreibetrag
Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % (Öko-Investitionsfreibetrag) der Anschaffungs- bzw. der Herstellkosten als Betriebsausgabe unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen geltend gemacht werden (u.a. Behaltefrist von 4 Jahren).
Achtung: Der Investitionsfreibetrag wurde auf 20 % (anstelle von bis dato 10 %) bzw. 22 % (anstelle von bis dato 15 %) für Investitionen im Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 angehoben.
6. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern
Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr kann einen Zinsgewinn durch Steuerstundung bringen. Bei bilanzierenden Unternehmen sind im Jahresabschluss unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich mit den bisher angefallenen Kosten auszuweisen. Der Gewinn wird erst mit der Auslieferung des Produktes bzw. der Fertigstellung der Arbeit realisiert. Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht.
Möglicherweise macht es daher für Sie Sinn, die Auslieferung bzw. Fertigstellung mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2026 vereinbaren. Dies bitte für das Finanzamt entsprechend dokumentieren.
7. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind und nicht der Zeitpunkt der Rechnungslegung. Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sind die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.
8. Forschungsprämie
Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).
9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020
Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2020 aus.
10. Mitarbeiterprämie
Für das Jahr 2025 besteht die Möglichkeit, € 1.000,00 pro Arbeitnehmer an steuerfreier Mitarbeiterprämie zuzuwenden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Befreiung nur im Bereich der Lohnsteuer, nicht allerdings im Bereich der Sozialversicherung sowie der Lohnnebenkosten wirkt.
11. Registrierkasse
Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.
Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.
Wir wünschen eine schöne Vorweihnachtszeit!
Ihr Team der FM Steuerberatung & der PROTAX Steuerberatung

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