Nun ist es fix: Aus Homeoffice wird ab 2025 Telearbeit

Im Parlament wurde das neue Telearbeitsgesetz beschlossen, durch das die gesetzlichen Homeoffice-Regelungen mit Wirkung ab 01.01.2025 auf Telearbeit ausgeweitet werden. Als Örtlichkeiten für die Telearbeit im Sinne des Gesetzes werden daher ab 2025 neben der Wohnung am Haupt- oder Nebenwohnsitz der Arbeitnehmer/innen oder einer Wohnung von Angehörigen auch Räumlichkeiten von Coworking-Spaces oder andere selbst gewählte Orte (wie z.B. Kaffeehaus, Hotelzimmer am Urlaubsort o.ä.) in Betracht kommen.

Der Gesetzesentwurf sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:

 

Definition von „Telearbeit“ im § 2h AVRAG:

„Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Unternehmensgesetzbuch) gehörenden Örtlichkeit erbringt.“

Der Anwendungsbereich des § 2h AVRAG wird damit von der Tätigkeit in der Wohnung (Homeoffice) auf alle Formen von ortsungebundener Telearbeit ausgedehnt.

 

Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Regelung über den Unfallversicherungsschutz (Definition des Arbeitsunfalls gemäß § 175 ASVG):

Hier wird hinkünftig zwischen Telearbeit im engeren Sinn (eigene Wohnung, in der Nähe gelegene Wohnung eines nahen Angehörigen, in der Nähe der Wohnung gelegener Coworking-Space) und Telearbeit im weiteren Sinn (alle sonstigen von Arbeitnehmerseite selbst gewählten Orte, an denen Telearbeit erfolgt) unterschieden. Der unfallversicherungsrechtliche Wegschutz wird im Regelfall nur für Telearbeit im engeren Sinn gelten.

 

Anpassungen bei den abgabenrechtlichen Regelungen, insbesondere durch die Umwandlung des Begriffs „Homeoffice-Pauschale“ in „Telearbeitspauschale“.

 

Inhaltlich sind die geplanten Änderungen nicht besonders tiefgreifend. Aus Sicht der betrieblichen Praxis wird es daher aller Voraussicht nach keinen zwingenden Handlungsbedarf geben.

Vorhandene Homeoffice-Vereinbarungen laufen auch nach dem 01.01.2025 unverändert weiter, sofern sie von den Vertragspartnern nicht angepasst (sprich: auf Arbeiten auch außerhalb der Wohnung ausgeweitet) werden.

Wenn auf betrieblicher Ebene also kein Interesse an der Nutzung der gesetzlichen Erweiterung besteht, können die bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen unverändert weitergeführt werden. Eine ausdrückliche Anpassung der Begrifflichkeiten von „Homeoffice“ auf „Telearbeit“ ist weder in den vertraglichen Homeoffice-Vereinbarungen noch in der Gehalts- und Lohnverrechnung (z.B. hinsichtlich allfälliger Lohnartenbezeichnungen für Homeoffice-Pauschalen) erforderlich.

Möchte der Betrieb hingegen die Ausdehnungsmöglichkeit nutzen, sollte in der jeweiligen Homeoffice-Vereinbarung (bzw. nach dem künftigen Wording: „Telearbeitsvereinbarung“) der Kreis der zulässigen Telearbeit-Örtlichkeiten festgelegt werden. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich neben einer Anführung der Art der Räumlichkeiten (z.B. Hotelzimmer, Coworking-Space) auch die Klärung, ob Telearbeit auf Österreich beschränkt wird oder auch in anderen EU-Staaten oder außerhalb der EU ausgeübt werden darf.

Ihr Team der FM Steuerberatung & der PROTAX Steuerberatung