Nun ist es fix: Aus Homeoffice wird ab 2025 Telearbeit
Im Parlament wurde das neue Telearbeitsgesetz beschlossen, durch das die gesetzlichen Homeoffice-Regelungen mit Wirkung ab 01.01.2025 auf Telearbeit ausgeweitet werden. Als Örtlichkeiten für die Telearbeit im Sinne des Gesetzes werden daher ab 2025 neben der Wohnung am Haupt- oder Nebenwohnsitz der Arbeitnehmer/innen oder einer Wohnung von Angehörigen auch Räumlichkeiten von Coworking-Spaces oder andere selbst gewählte Orte (wie z.B. Kaffeehaus, Hotelzimmer am Urlaubsort o.ä.) in Betracht kommen.
Der Gesetzesentwurf sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:
▪ Definition von „Telearbeit“ im § 2h AVRAG:
„Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Unternehmensgesetzbuch) gehörenden Örtlichkeit erbringt.“
Der Anwendungsbereich des § 2h AVRAG wird damit von der Tätigkeit in der Wohnung (Homeoffice) auf alle Formen von ortsungebundener Telearbeit ausgedehnt.
▪ Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Regelung über den Unfallversicherungsschutz (Definition des Arbeitsunfalls gemäß § 175 ASVG):
Hier wird hinkünftig zwischen Telearbeit im engeren Sinn (eigene Wohnung, in der Nähe gelegene Wohnung eines nahen Angehörigen, in der Nähe der Wohnung gelegener Coworking-Space) und Telearbeit im weiteren Sinn (alle sonstigen von Arbeitnehmerseite selbst gewählten Orte, an denen Telearbeit erfolgt) unterschieden. Der unfallversicherungsrechtliche Wegschutz wird im Regelfall nur für Telearbeit im engeren Sinn gelten.
▪ Anpassungen bei den abgabenrechtlichen Regelungen, insbesondere durch die Umwandlung des Begriffs „Homeoffice-Pauschale“ in „Telearbeitspauschale“.
Inhaltlich sind die geplanten Änderungen nicht besonders tiefgreifend. Aus Sicht der betrieblichen Praxis wird es daher aller Voraussicht nach keinen zwingenden Handlungsbedarf geben.
Vorhandene Homeoffice-Vereinbarungen laufen auch nach dem 01.01.2025 unverändert weiter, sofern sie von den Vertragspartnern nicht angepasst (sprich: auf Arbeiten auch außerhalb der Wohnung ausgeweitet) werden.
Wenn auf betrieblicher Ebene also kein Interesse an der Nutzung der gesetzlichen Erweiterung besteht, können die bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen unverändert weitergeführt werden. Eine ausdrückliche Anpassung der Begrifflichkeiten von „Homeoffice“ auf „Telearbeit“ ist weder in den vertraglichen Homeoffice-Vereinbarungen noch in der Gehalts- und Lohnverrechnung (z.B. hinsichtlich allfälliger Lohnartenbezeichnungen für Homeoffice-Pauschalen) erforderlich.
Möchte der Betrieb hingegen die Ausdehnungsmöglichkeit nutzen, sollte in der jeweiligen Homeoffice-Vereinbarung (bzw. nach dem künftigen Wording: „Telearbeitsvereinbarung“) der Kreis der zulässigen Telearbeit-Örtlichkeiten festgelegt werden. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich neben einer Anführung der Art der Räumlichkeiten (z.B. Hotelzimmer, Coworking-Space) auch die Klärung, ob Telearbeit auf Österreich beschränkt wird oder auch in anderen EU-Staaten oder außerhalb der EU ausgeübt werden darf.
Ihr Team der FM Steuerberatung & der PROTAX Steuerberatung
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