Sehr geehrte Mandanten,

 mit 1.7.2021 treten nun (durch COVID mehrfach verschobene) Änderungen in Kraft, über die wir Sie informieren möchten.

 Verkauf Waren an Private in einem anderen EU-Mitgliedstaat

 Bisher hat hier teilweise die Versandhandelsregelung von der Umsatzsteuerzahlung im anderen EU-Staat befreit.

Ab 1.7.2021 entfällt die Versandhandelsregelung aber gänzlich.

Werden ab 1.7.2021 Waren (welche auch immer!) an private Abnehmer in der EU versendet, sind diese grundsätzlich im Bestimmungsland (also im anderen EU-Land!) der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dafür besteht ab dem 1. Juli technisch die Möglichkeit, diese Umsätze über das EU-OSS zu melden und abzuführen (somit entfällt die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen in den jeweiligen Mitgliedsstaaten). Das erledigen wir sehr gerne für Sie.

ABER:

Bitte nehmen Sie mit uns unbedingt Kontakt bis spätestens 25.6.2021 auf, damit wir eine Registrierung für das EU-OSS für Sie durchführen können, wenn Sie Waren an Private in anderen EU-Staaten liefern!!! Wir können die Anmeldung zu EU-OSS nicht einfach ohne Rücksprache mit Ihnen vornehmen!!!

Eine rückwirkende Registrierung zu EU-OSS ist nicht möglich!

 Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM)

Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (oder Verbringungen) oder grenzüberschreitende Dienstleistungen an ausländische Unternehmer durchführen, sind zur ZM-Abgabe verpflichtet.

Wir haben bereits darüber informiert: Seit 1. Jänner 2020 sind innergemeinschaftliche Lieferungen nur steuerfrei, wenn das liefernde Unternehmen seiner Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung innerhalb der in Art 21 Abs 3 UStG 1994 angeführten Frist nachgekommen ist. Wird keine oder nur eine unvollständige oder unrichtige Zusammenfassende Meldung für die Lieferung abgegeben, ist die innergemeinschaftliche Lieferung oder Dienstleistung grundsätzlich nicht steuerfrei!

Damit wir die ZM fristgerecht einreichen können, übermitteln Sie uns bitte bis spätestens Mitte des Folgemonats die entsprechenden Belege. Die Zusammenfassende Meldung ist nämlich binnen 1 Monats einzureichen und hat damit eine kürzere Frist als die UVA!

 Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung!

Ihr Team der FM Steuerberatung & der PROTAX Steuerberatung