Zum Beginn des neuen Jahres dürfen wir Sie über die aktuellen Neuerungen informieren.
Einkommensteuertarif 2026
| Einkommen in € | Praktikerformel | Grenzsteuersatz |
| bis 13.539 | 0,00 | 0 % |
| über 13.539 – 21.992 | (Einkommen – 13.539) x 0,2 | 20 % |
| über 21.992 – 36.458 | (Einkommen – 21.992) x 0,3 + 1.690,60 | 30 % |
| über 36.458 – 70.365 | (Einkommen – 36.458) x 0,4 + 6.030,40 | 40 % |
| über 70.365 – 104.859 | (Einkommen – 70.365) x 0,48 + 19.593,20 | 48 % |
| über 104.859 – 1 Mio. | (Einkommen – 104.859) x 0,5 + 36.150,32 | 50 % |
| über 1 Mio. | (Einkommen – 1 Mio.) x 0,55 + 483.720,82 | 55 % |
Sachbezugszinssatz für Arbeitgeberdarlehen
Wird einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer von seiner Arbeitgeberin bzw. seinem Arbeitgeber ein Darlehen oder ein Gehaltsvorschuss gewährt, ist dafür bis zu einem Darlehensbetrag von € 7.300,00 (Freibetrag) kein Sachbezug anzusetzen.
Wird dieser Betrag überschritten, ist der Sachbezug vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat den Sachbezugszinssatz für Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse für 2026 mit 3 % festgelegt.
Geringfügigkeitsgrenze bleibt unverändert
Für das Jahr 2026 erfolgt keine Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bleibt damit wie im Jahr 2025 bei € 551,10.
Pendlereuro wird angehoben
Ab 1.1.2026 wird der Pendlereuro von bisher € 2,00 auf € 6,00 pro Kilometer (einfache Fahrtstrecke Wohnort – Arbeitsstätte) angehoben.
Damit bereits eine Berücksichtigung im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung erfolgen kann, ist ein gültiger Ausdruck des Pendlerrechners (Formular L34 EDV) dem Arbeitgeber vorzulegen.
Verpflichtende Angabe der Normalarbeitszeit im Zuge der Anmeldung
Ab 1.1.2026 ist im Zuge der Anmeldung von Dienstnehmern bei der ÖGK auch verpflichtend das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit anzugeben.
Neue Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmer
Mit 1.1.2026 sind neue Kündigungsfristen für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Kraft getreten. Im ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) wurde verankert, dass auch ein freies Dienstverhältnis von beiden Parteien nur mehr unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von vier Wochen und nur zum 15. oder Letzten des Kalendermonats gelöst werden kann.
Nach Vollendung des zweiten Dienstjahres erhöht sich die Frist auf sechs Wochen. Außerdem kann der erste Monat des freien Dienstverhältnisses als Probezeit vereinbart werden. Abweichende vereinbarte Bestimmungen in zum 1.1.2026 bereits laufenden Vereinbarungen bleiben jedoch aufrecht.
Dies gilt ausschließlich für nach § 4 Abs. 4 ASVG versicherte arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer. Neue Selbständige und Gewerbetreibende bleiben von der Neuregelung hingegen unberührt.
Ausweitung der Schwerarbeitsverordnung auf Pflegeberufe
Ab 2026 gelten alle Bereiche der Pflege und Betreuung als besonders belastende Tätigkeiten. Dadurch werden alle Personen, welche eine Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) absolviert haben – Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz und diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger – in den Anwendungsbereich der Schwerarbeitsverordnung aufgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Pflegetätigkeit zu mehr als 50 % in direktem Kontakt mit zu betreuenden Personen erfolgt. Ein Monat gilt als Schwerarbeitsmonat, wenn die Pflegetätigkeit an mindestens 15 Tagen bzw. an 12 Schichttagen in diesem Monat ausgeübt wurde.
Bei Fragen stehen wir wie immer gerne zur Verfügung!
Ihr Team der FM Steuerberatung und der PROTAX Steuerberatung

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