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Wegfall der 150 Euro Zollfreigrenze und Einführung des 3 Euro Zolls mit 1. Juli 2026
Mit der Verordnung (EU) 2026/382 des Rates der Europäischen Union wurde die Verordnung (EG) 1186/2009 (Zollbefreiungsverordnung – „ZBefrVO“) mit Wirkung zum 1. Juli 2026 geändert.
Statt der bislang in der ZBefrVO vorgesehenen Zollfreiheit für Waren in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro ist ab 01.07.2026 – sofern es sich um eine Sendung im Fernverkauf handelt – ein pauschaler Zoll von 3 Euro pro Ware vorgesehen.
„Pro Ware“ bedeutet beispielsweise, dass bei einer Sendung die 2 Paar Sportschuhe aus Kunststoff, 5 T-Shirts und 2 Blusen aus Baumwolle enthält, die jeweils gleich tarifieren und in der Zollanmeldung daher in 3 Warenpositionen angemeldet werden (6402 1900 00, 6109 1000 10, 6206 30000 90) ein Zoll von insgesamt 9 Euro zur erheben ist.
Weitere Informationen zu diesen Neuerungen finden Sie auf der BMF Website unter Themen > Zoll > Internethandel (Fernverkauf)
Ihr Team der PROTAX Steuerberatung & der FM Steuerberatung

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