Seit 1. Juli 2026 wird die Normverbrauchsabgabe bei einer Verbringung oder Lieferung eines Fahrzeugs ins Ausland nur mehr erstattet, wenn das Fahrzeug in Österreich vorübergehend verwendet wurde.

Als vorübergehend gilt eine ununterbrochene österreichische Zulassung von höchstens 48 Monaten ab der erstmaligen Zulassung zum Verkehr. Bei Fahrzeugen, deren Erstzulassung länger als vier Jahre zurückliegt, besteht daher grundsätzlich kein Anspruch mehr auf eine anteilige NoVA-Rückvergütung. Rechtsgrundlage ist § 12a NoVAG in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2025.

Weitere Voraussetzungen

Für eine Vergütung müssen insbesondere folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Das Fahrzeug wird nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert.
  • Es ist im Zeitpunkt des Antrags nicht mehr in Österreich zugelassen.
  • Die Fahrgestellnummer wird bekannt gegeben.
  • Das Fahrzeug ist in der Genehmigungsdatenbank gesperrt.
  • Für das Fahrzeug wurde keine Vergütung oder Verminderung nach § 12b NoVAG gewährt.
  • Bei einem Vergütungsbetrag von mehr als EUR 5.000 muss der gemeine Wert durch ein Gutachten nachgewiesen werden.
  • Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren zu stellen.

Die Vergütung wird auf Basis des nachgewiesenen gemeinen Werts bei Beendigung der österreichischen Zulassung berechnet und ist mit der ursprünglich entrichteten NoVA begrenzt. Bei einer Lieferung ins Ausland darf der gemeine Wert höchstens dem Anschaffungspreis ohne Umsatzsteuer und NoVA entsprechen.

Besondere Auswirkungen für Autohändler

Für Autohändler bedeutet die Neuregelung:

  • Beim Ankauf von Fahrzeugen, die für den Export bestimmt sind, muss das Datum der erstmaligen Zulassung unbedingt geprüft werden.
  • Bei Fahrzeugen, die älter als 48 Monate sind, darf grundsätzlich keine NoVA-Rückvergütung mehr in die Preiskalkulation einbezogen werden.
  • Der Ankauf älterer Fahrzeuge für den Export kann dadurch deutlich weniger attraktiv werden.
  • Für jüngere Fahrzeuge sollten Ankauf, Abmeldung, Exportnachweis, Genehmigungsdatenbanksperre und Wertnachweis lückenlos dokumentiert werden.
  • Die Vierjahresfrist knüpft an die erstmalige Zulassung zum Verkehr an, nicht an den Ankauf durch den Händler oder die erstmalige Zulassung in Österreich.

Die anteilige NoVA ist beim Verkauf oder bei der Verbringung ins Ausland seit 1. Juli 2026 nur mehr für Fahrzeuge mit einer höchstens vier Jahre zurückliegenden Erstzulassung vorgesehen.

Empfehlung: Vor jedem Export sollte die Vergütungsfähigkeit bereits bei der Ankaufskalkulation geprüft werden. Insbesondere bei Fahrzeugen nahe der 48-Monats-Grenze ist auf eine rechtzeitige Abmeldung und nachweisbare Ausfuhr zu achten.

 

Ihr Team der FM Steuerberatung & PROTAX Steuerberatung