Management Fees zwischen verbundenen Unternehmen werden steuerlich nur anerkannt, wenn tatsächlich konkrete Leistungen erbracht werden und die Vergütung fremdüblich ist.
Wichtig sind daher:
- ein schriftlicher Vertrag vor Beginn der Verrechnung,
- eine klare Beschreibung der Leistungen,
- ein nachvollziehbarer Nutzen für das zahlende Unternehmen,
- eine fremdübliche und plausibel berechnete Vergütung,
- laufende Leistungsnachweise, z. B. Stundenaufzeichnungen, Tätigkeitsberichte, Reports oder Projektunterlagen,
- keine Doppelverrechnung bereits abgegoltener Leistungen.
Pauschale Rechnungsangaben wie „Management“ oder „Beratung“ reichen nicht aus. Auch reine Gesellschaftertätigkeiten oder die bloße Erfüllung von Organpflichten dürfen nicht als Management Fee verrechnet werden.
Fehlen Vertrag, Leistungsnachweis oder Fremdüblichkeit, drohen die Nichtanerkennung als Betriebsausgabe und gegebenenfalls die Qualifikation als verdeckte Ausschüttung.
Unsere Empfehlung: Managementverträge und Verrechnungsschlüssel vorab festlegen, laufend dokumentieren und zumindest jährlich überprüfen.
Gerne unterstützen wir euch bei der rechtssicheren Gestaltung und Dokumentation.
Ihr Team der FM Steuerberatung & der PROTAX Steuerberatung

Recent Comments