Sehr geehrte Mandanten!

Dem Ausfallsbonus folgt nun der Ausfallbonus II, allerdings mit gewissen Änderungen. Im Folgenden erfahren Sie, worauf dabei zu achten ist.

Mit dem Ausfallsbonus II soll Unternehmen, die von der Pandemie schwer getroffen sind, weiterhin zu mehr Liquidität verholfen werden. Der Ausfallsbonus II kann für die Kalendermonate ab Juli 2021 bis September 2021 beantragt werden und beträgt bis zu EUR 80.000 pro Kalendermonat, wobei sich die genaue Höhe nach dem erlittenen Umsatzausfall und der Branche des Unternehmens richtet.

Anträge können ab dem 16. des folgenden Monats bis 15. des viertfolgenden Monats gestellt werden. Sie sind für den Zeitraum Juli 2021 seit 16.8.2021 möglich.

Antrag für den Betrachtungszeitraum von bis
Juli 2021 16.08.2021 15.11.2021
August 2021 16.09.2021 15.12.2021
September 2021 16.10.2021 15.01.2022

 

Wesentliche Eckpunkte zum Ausfallbonus II

Damit ein Unternehmen für den Ausfallsbonus II antragsberechtigt ist, muss der Umsatzausfall mindestens 50% betragen (im Gegensatz zu den bisher nötigen 40% Umsatzausfall). Der Ausfallsbonus II ist darüber hinaus mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt, wobei eine Mindesthöhe von EUR 100 erreicht werden muss. Ein Vorschuss auf den FKZ 800.000 kann nicht mehr beantragt werden.

Eine wesentliche Änderung ist, dass sich die Höhe des Ausfallsbonus II nach der ÖNACE-Klassifizierung der Branche richtet, in der das antragsberechtigte Unternehmen überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze tätig war. Die Höhe ist dem Anhang 2 der VO zum Ausfallbonus II zu entnehmen und beträgt zwischen 10% und 40% (statt bisher 15%).

Neu ist auch, dass die Summe aus Ausfallsbonus II und Kurzarbeitsbeihilfen maximal mit dem Vergleichsumsatz des Betrachtungszeitraum 2019 gedeckelt ist.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung!

 

Ihr Team der FM Steuerberatung & der PROTAX Steuerberatung