Da es hier immer wieder zu Problemen kommt, möchten wir auf folgendes Thema noch einmal hinweisen:
Bei Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten besteht aufgrund einer Verordnung der EU die Sozialversicherungspflicht immer nur in einem Mitgliedstaat. Achten Sie darauf insbesondere, wenn Sie ausländische Mitarbeiter beschäftigen, die möglicherweise auch schon in einem anderen Staat eine Tätigkeit ausüben. Die ÖGK hat dazu folgende Beispiele veröffentlicht:
Unselbständige Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber
Unselbständige Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten
Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für mehrere Unternehmen oder Arbeitgeber als Arbeitnehmer tätig wird, wobei die Unternehmen bzw. Arbeitgeber ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates.
Beispiel 28 – gilt für die VO 883/2004 (bis 27.06.2012, 01.02.2013, 31.12.2014) und 1408/71: Eine Person mit Wohnsitz in Tschechien arbeitet für zwei Unternehmen in Österreich und Deutschland. Der Sitz von Unternehmen X ist in Spanien, das Unternehmen Y ist in Frankreich.
- Person wohnt in: Tschechien
- Person beschäftigt in: Deutschland, Österreich
- Sitz der Unternehmen: Firma X: Spanien, Firma Y: Frankreich
- Rechtsvorschriften: Tschechien
Unselbständige Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat
Ohne wesentliche Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat
Seit 28.06.2012 (EU), 02.02.2013 (EWR) bzw. 01.01.2015 (Schweiz)
Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt, wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben.
Beispiel 29 – gilt für die VO 883/2004: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich arbeitet für zwei Unternehmen in Deutschland, Österreich (keine wesentliche Tätigkeit) und Frankreich. Der Sitz beider Unternehmen X und Y ist in Deutschland.
- DN wohnt in: Österreich
- DN beschäftigt in: Deutschland, Österreich, Frankreich
- Sitz der Unternehmen: Firma X: Deutschland, Firma Y: Deutschland
- Rechtsvorschriften: Deutschland
Beispiel 30 – gilt für das Austrittsabkommen sowie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich arbeitet für zwei Unternehmen in Deutschland, Österreich (keine wesentliche Tätigkeit) und Frankreich. Der Sitz beider Unternehmen X und Y ist im Vereinigten Königreich.
- DN wohnt in: Österreich
- DN beschäftigt in: Deutschland, Österreich, Frankreich
- Sitz der Unternehmen: Firma X: Vereinigten Königreich, Firma Y: Vereinigten Königreich
- Rechtsvorschriften: Vereinigten Königreich
Unselbständige Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber
Ohne wesentliche Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat
Unternehmenssitze in zwei Mitgliedstaaten, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist
Seit 28.06.2012 (EU), 02.02.2013 (EWR) bzw. 01.01.2015 (Schweiz)
Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt, wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaates seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist.
Beispiel 31 – gilt für die VO 883/2004: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich arbeitet für zwei Unternehmen in Österreich und Deutschland. Der Sitz von Unternehmen X ist Österreich, das Unternehmen Y hat seinen Sitz in Frankreich.
- Person wohnt in: Österreich
- Person beschäftigt in: Deutschland, Österreich
- Sitz der Unternehmen: Firma X: Österreich, Firma Y: Frankreich
- Rechtsvorschriften: Frankreich
Beispiel 32 – gilt für das Austrittsabkommen sowie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich arbeitet für zwei Unternehmen in Österreich und Deutschland. Der Sitz von Unternehmen X ist Österreich, das Unternehmen Y hat seinen Sitz im Vereinigten Königreich.
- Person wohnt in: Österreich
- Person beschäftigt in: Deutschland, Österreich
- Sitz der Unternehmen: Firma X: Österreich, Firma Y: Vereinigten Königreich
- Rechtsvorschriften: Vereinigten Königreich
Unselbständige Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber
Ohne wesentliche Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat
Mindestens zwei Unternehmenssitze außerhalb des Wohnmitgliedstaates
Seit 28.06.2012 (EU), 02.02.2013 (EWR) bzw. 01.01.2015 (Schweiz)
Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt, wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, sofern sie bei zwei oder mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaates haben.
Beispiel 33 – gilt für die VO 883/2004: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich arbeitet für drei Unternehmen in Österreich, Deutschland und Spanien. Der Sitz von Unternehmen X ist Österreich, das Unternehmen Y hat seinen Sitz in Frankreich, das Unternehmen Z in Deutschland.
- DN wohnt in: Österreich
- Person beschäftigt in: Deutschland, Österreich, Spanien
- Sitz der Unternehmen: Firma X: Österreich, Firma Y: Frankreich, Firma Z: Deutschland
- Rechtsvorschriften: Österreich
Beispiel 34 – gilt für das Austrittsabkommen sowie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich arbeitet für drei Unternehmen in Österreich, Deutschland und Spanien. Der Sitz von Unternehmen X ist Österreich, das Unternehmen Y hat seinen Sitz in Frankreich, das Unternehmen Z im Vereinigten Königreich.
- DN wohnt in: Österreich
- Person beschäftigt in: Deutschland, Österreich, Spanien
- Sitz der Unternehmen: Firma X: Österreich, Firma Y: Frankreich, Firma Z: Vereinigten Königreich
- Rechtsvorschriften: Österreich
Wir unterstützen Sie gerne bei der Beurteilung. Bitte beachten Sie aber, dass wir den Status nicht standardmäßig bei jeder Anmeldung überprüfen können, da uns hierfür die erforderlichen Informationen nicht automatisch zugänglich sind. Bitte sprechen Sie uns aktiv an, wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Mitarbeiter möglicherweise nicht in Österreich der Sozialversicherung unterliegt.
Ihr Team der FM Steuerberatung & der PROTAX Steuerberatung
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