Sehr geehrte Klientin,

sehr geehrter Klient,

in dieser Klienteninformation berichten wir über folgende Themen:

  • Abgabenfreie Corona Prämie auch 2021 wieder möglich!!!
  • Gutscheine
  • Essensbons

 

  • Abgabenfreie Corona Prämie auch 2021 wieder möglich!!!

Mag. Christoph Schlager, Leiter der Abteilung Einkommen- und Körperschaftsteuer des BMF, hat im Zuge eines Online-Vortrages am 16.12.2021 bestätigt, dass auch für das Jahr 2021 eine steuerfreie und lohnnebenkostenfreie Corona Prämie bis zu 3.000 Euro ausbezahlt werden kann. Für diese steuerfreie Corona Prämie gelten die gleichen Kriterien wie im Vorjahr. Die Corona Prämie kann ab sofort bis 28.02.2022 ausbezahlt werden.

Wenn wir Ihre Lohnabrechnung Dezember 2021 schon durchgeführt haben, Sie aber die Auszahlung der Corona Prämie noch 2021 steuerlich absetzen wollen, dann sollten Sie die Auszahlung noch bis 31.12.2021 leisten. In diesem Fall müssen Sie uns die Auszahlungsbeträge an den jeweiligen Dienstnehmer bekannt geben, damit wir die Prämie in der Lohnverrechnung Dezember 2021 nachträglich erfassen können.

  • Gutscheine

Auch 2021 können Gutscheine wieder als Ersatz für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier, Theaterbesuche, Betriebsausflug) an die Mitarbeiter ausgegeben werden. Diese sind bis zu einem Wert von € 365,00 (sofern im Jahr 2021 der Freibetrag durch die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen im Jahr 2021 noch nicht ausgeschöpft wurde) zur Gänze abgabenfrei und können im Zeitraum von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 an die Mitarbeiter zugewendet werden. Bitte beachten Sie, dass die Ausgaben für Betriebsveranstaltungen das Maximalausmaß iHv 365,00 kürzen.

Zusätzlich zu den „Weihnachtsfeierersatz-Gutscheinen“ können auch, wie jedes Jahr, Gutscheine für Sachzuwendungen iHv € 186,00 steuerfrei geschenkt werden.

Es gibt keine Einschränkungen bei der Gutscheinauswahl. Es können Gutscheine aus allen Bereichen gekauft werden (z.B. Handel, Einkaufsmünzen, Gastronomie).

  • Essensbons

Essensbons (Gutscheine) für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 8 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz (Kantine) oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Essensbons auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie nur bis zu einem Betrag von 2 Euro pro Arbeitstag steuerfrei (z.B. Gutscheine von Spar, Billa, Sodexo).

Die Lohnsteuerrichtlinien gehen bei einer 5-Tage-Woche von 220 Arbeitstagen aus. Es können somit bei einer 5-Tage-Woche für 220 Arbeitstage 8 Euro bzw. 2 Euro (somit bis zu 1.760 bzw. 440 Euro) pro Mitarbeiter steuerfrei ausgegeben werden. Für eine z.B. 3-Tage-Woche kann mit 132 Arbeitstagen (220 : 5 x 3 Arbeitstage) gerechnet werden.

Im Falle von unterjährigen Ein- und Austritten ist der aliquote Anteil pro Monat heranzuziehen (1 Monat = 18,3 Tage (220 Arbeitstage: 12 Monate)) und auf volle Tage aufzurunden.

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Info behilflich zu sein und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

Bleiben Sie gesund! 😊

 

Ihr Team der FM Steuerberatung & der PROTAX Steuerberatung