Ausfalls­bonus, Verlustersatz, Härtefall­fonds, Kurzarbeit, Sonderbetreuungszeit

Aufgrund der hohen COVID-19-Infektionszahlen und der zu niedrigen Impfquote hat am 22. 11. 2021 der inzwischen vierte Lockdown in Österreich begonnen. Zur Entlastung der betroffenen Betriebe wurde in einer Pressekonferenz vom 19. 11. 2021 die Verlängerung diverser COVID-19-Hilfsmaßnahmen in Aussicht gestellt.

Hilfsmaßnahmen des BMF

Einige Hilfen – wie die Garantien oder der ermäßigte Mehrwert­steuersatz von 5 % für Gastronomie, Beherbergung und Kultur – laufen noch zumindest bis Jahresende. Darüber hinaus verlängert bzw reaktiviert die Bundesregierung folgende Hilfen:

Ausfalls­bonus: Wenn ein Umsatzeinbruch von mindestens 40 % im Vergleich zum identen Monat aus dem Jahr 2019 vorliegt, kommt je nach Kostenstruktur der Branche eine Ersatzrate von 10 % bis 40 % zum Tragen. Der Ausfalls­bonus wird für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 eingeführt; der maximale Rahmen beträgt 2,3 Mio Euro (statt bisher 1,8 Mio Euro). Der Ausfalls­bonus kann ab 16. 12. 2021 beantragt werden.

Verlustersatz: Bei einem Umsatzeinbruch von zumindest 40 % gegenüber dem identen Monat aus dem Jahr 2019 gilt eine Ersatzrate von 70 % bis 90 % des Verlustes. Der Verlustersatz wird von Jänner 2022 bis März 2022 verlängert, wobei ein maximaler Rahmen von 12 Mio Euro gilt (statt bisher 10 Mio Euro). Die Beantragung ist ab Anfang 2022 möglich.

Härtefall­fonds: Für den Härtefall­fonds gilt, dass ein Einkommensrückgang von mindestens 40 % vorliegen muss bzw die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können. Die Ersatzrate beträgt 80 % zuzüglich 100 Euro des Netto­einkommensentgangs; der maximale Rahmen liegt bei 2.000 Euro, der Mindest­betrag sind 600 Euro. Als Zeitraum wurde November 2021 bis März 2022 beschlossen.

Als weitere Instrumente kommen ua der NPO-Fonds und der Veranstalterschutzschirm bis März 2022 sowie Garantien bis Juni 2022 zum Einsatz.

Überdies wurden die Antrags­fristen für den Fixkostenzuschuss 800.000 sowie den regulären Verlustersatz um jeweils drei Monate bis 31. 3. 2022 verlängert.

Achtung: Halten sich geförderte Unternehmen nicht an die COVID-19-Bestimmungen, droht eine Rückzahlung der Hilfen. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungs­strafe wegen Verstößen, zB iZm 2-G-Kontrollen, müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

Hilfsmaßnahmen des BMA

Folgende vier Unterstützungsmaßnahmen können unverändert bzw erneut in Anspruch genommen werden:

Corona-Kurzarbeit: In der derzeitigen Situation kann die Arbeitszeit bis zum völligen Arbeitsausfall bei einem Netto­einkommensersatz von 80 % bis 90 % ersetzt werden. Diese Maßnahme soll bis Ende des Jahres aufrecht bleiben.

Freistellungs­anspruch für Risikogruppen: Die Regelung zum Schutz von Erwerbstätigen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko ist im Sommer ausgelaufen. Ab 22. 11. 2021 haben Arbeitnehmer, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in die Risikogruppe fallen, die Möglichkeit, sich ein Risikoattest zu besorgen und sich im Bedarfsfall freistellen zu lassen.

Sonderbetreuungszeit und Freistellungs­anspruch für Schwangere können unverändert in Anspruch genommen werden.

Homeoffice: Die Regierung empfiehlt die Inanspruchnahme von Homeoffice, das individuell zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern verein­bart werden kann. Die 3-G-Pflicht am Arbeitsplatz bleibt aufrecht.

Falls Sie Hilfe bei der Inanspruchnahme von Förderungen benötigen, kontaktieren Sie uns bitte fristgerecht. Bitte beachten Sie, dass wir Förderungen nicht „automatisch“ beantragen.

 

Ihr Team der FM Steuerberatung & der PROTAX Steuerberatung